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Landesvereinigung Kulturelle Jugendarbeit NRW e.V.

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Offene Ganztagsschule

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Rahmenvereinbarungen

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Rahmenvereinbarung
zwischen
der Landesvereinigung Kulturelle Jugendarbeit NRW e.V. und
dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder
über die Zusammenarbeit an offenen Ganztagsgrundschulen

Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen und die Landesvereinigung Kulturelle Jugendarbeit Nordrhein-Westfalen e.V. sind bestrebt, die kultu-relle Bildung in den Schulen durch außerunterrichtliche kulturelle Angebote und Projekte so zu ergänzen, dass junge Menschen auf der Basis kreativer Eigentätigkeit in ihren individuellen und gesellschaftlichen Wahrnehmungs- und Ausdrucksmöglichkeiten, ihrer Sozialisation und Persönlichkeitsentwicklung gefördert und gestärkt werden.

Ziele der methodischen und didaktischen Konzeptionen der kulturellen Jugendarbeit sind:

- Vermittlung von Schlüsselqualifikationen
- Prozess- und Produktorientierung
- Partizipation, Prävention, Emanzipation und Integration
- Vermittlung von sozialer Handlungskompetenz
- Lebensbewältigung und Entwicklung von Problemlösungsstrategien

Vor diesem Hintergrund ist kulturelle Jugendarbeit besonders geeignet, ihre Angebote auch im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich zu konzipieren und durchzuführen.

Für die Umsetzung dieses Vorhabens schließen das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder und die LKJ NRW e.V. folgende Vereinbarung:

  1. Diese Vereinbarung bildet den Rahmen für die Zusammenarbeit der offenen Ganztagsschule in Nordrhein-Westfalen mit den Arbeitsgemeinschaften der kulturellen Jugendar beit und den Jugendkunstschulen in der LKJ NRW e.V.. Ziel ist, ein außerunterrichtliches kulturelles Angebot sicherzustellen, das je nach Bedarf an ausgewählten Grundschulen in Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird.
  2. Grundlage der Vereinbarung und der Zusammenarbeit mit den Grundschulen und der LKJ NRW e.V. sind Erlass und Förderrichtlinien des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“ in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Die Vereinbarung wird von der LKJ NRW e.V., allen Arbeitsgemeinschaften und Jugend kunstschulen als Rahmen für den Abschluss von Kooperationsverträgen mit Schulen empfohlen.
    Der Schulträger kann die Schulleiterin oder den Schulleiter beauftragen, in seiner Vertre tung einen Kooperationsvertrag mit dem Träger der außerunterrichtlichen kulturellen An gebote abzuschließen.
    Kooperationsverträge vor Ort können für Komplettangebote, Teilangebote oder für ein zelne Module abgeschlossen werden.
  4. Angebote von nach Kinder- und Jugendhilfegesetz anerkannten Trägern der kulturellen Jugendarbeit haben bei Durchführung außerunterrichtlicher kultureller Angebote Vorrang vor Angeboten kommerzieller Anbieter.
  5. Die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote sollten von qualifizierten Mitarbei terinnen und Mitarbeitern, d.h. z.B. Kulturpädagogen, Pädagogen mit Zusatzqualifikation in kulturellen Fachrichtungen, Künstlern mit pädagogischer Zusatzqualifikation oder ne benberuflichen Kräften mit kulturpädagogischer Zusatzqualifikation wahrgenommen wer den.
  6. Die Träger der außerunterrichtlichen kulturellen Angebote und die Schulen vereinbaren, in welchem zeitlichen Umfang pro Woche und zu welchen Zeiten die Programme durch geführt werden. Die Angebote sollen regelmäßig mindestens einmal wöchentlich stattfin den. Die Träger sorgen beim Einsatz ihres Personals für Kontinuität und dafür, dass die Dauer von mindestens einem Schuljahr nicht unterschritten wird. Vertretungsregelungen werden vor Ort zwischen den Vertragspartnern verbindlich geregelt. In den Ferien und an schulfreien Tagen sind bei Bedarf schulübergreifende Angebote möglich, die ggf. weitere Wege erfordern.
  7. Die Schule stellt in der Regel die zur Erbringung des Angebotes notwendigen Räume zur Verfügung. Es können auch solche Räume von Jugendkunstschulen, Kultureinrichtungen oder Trägern der Jugendarbeit genutzt werden, die in der Nähe der Schulen angesiedelt sind. Der Schulträger und die Träger der außerunterrichtlichen kulturellen Angebote hal ten im Kooperationsvertrag fest, wer die erforderlichen Materialien zur Verfügung stellt.
  8. Die außerunterrichtlichen kulturellen Angebote im Rahmen der offenen Ganztagsgrund schule gelten als schulische Veranstaltung. Der Erlass des Ministeriums für Schule, Ju gend und Kinder vom 12.02.2003 regelt die Versicherung der Teilnehmerinnen und Teil nehmer und der in der offenen Ganztagsgrundschule mitwirkenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der außerunterrichtlichen kulturellen Angebote einschließlich der Amtshaf tung.
  9. In dem vor Ort abzuschließenden Kooperationsvertrag soll auch die Mitwirkung der Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter der außerunterrichtlichen kulturellen Angebote in schuli schen Gremien geregelt werden.
  10. Fragen der Vergütung sind vor Ort zu regeln. Die Vergütung entspricht in der Regel der Vergütung, die der Träger für entsprechende Angebote in seinem eigenen Verband oder seiner eigenen Einrichtung zahlt. Sie ist nicht höher als die Vergütung, die nach BAT und den Eingruppierungsrichtlinien gezahlt werden müsste.
  11. Die LKJ NRW e.V. und das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder verpflichten sich zur gemeinsamen Qualitätsentwicklung bei den außerunterrichtlichen kulturellen Angebo ten und gewährleisten die Teilnahme an Evaluation und wissenschaftlicher Begleitung. Sie beteiligen sich gegenseitig an der Entwicklung der Evaluationsinstrumente und an der Auswertung der Ergebnisse. Die LKJ und die ihr angeschlossenen Arbeitsgemeinschaften entwickeln ein Programm für Multiplikatorinnen und Multiplkatoren im Bereich der kul turellen Jugendarbeit.
  12. Die LKJ NRW e.V. und das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder stimmen jährlich den Fortschreibungsbedarf dieser Vereinbarung ab. Stichtag für Vereinbarungen des
    neuen Schuljahres ist jeweils der 30. April des laufenden Schuljahres.

Düsseldorf, den Juni 2004

Für das Ministerium für
Schule, Jugend und Kinder
Ute Schäfer
Ministerin für Schule, Jugend und Kinder

Für die Landesvereinigung
Kulturelle Jugendarbeit NRW e.V.
Kurt Eichler
Vorsitzender der LKJ NRW e.V.

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