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Landesvereinigung Kulturelle Jugendarbeit NRW e.V.

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Aufgaben und Aktivitäten

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Ziele

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Vorstand und Geschäftsstelle

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Mitglieder

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Satzung

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Kooperationen

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Satzung der Landesvereinigung kulturelle Jugendarbeit NRW e.V.
LKJ NRW e.V.

mehrheitlich beschlossen auf der Gründerversammlung am 10.01.1987

mit Änderungen vom 06.09.1987
und 12./13.03.1988
und 08.09.1990
und 06.06.1994
und 22.09.1998

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Landesvereinigung Kulturelle Jugendarbeit Nordrhein-Westfalen“.
(2) Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ mit der Abkürzung „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die Landesvereinigung Kulturelle Jugendarbeit e.V. hat den Zweck, die Jugendpflege zu fördern.
(2) Die Landesvereinigung Kulturelle Jugendarbeit e.V. hat das Ziel, die Wirksamkeit der Aufgaben und Angebote der Bezirks- und Landesarbeitsgemeinschaften für die kulturelle Jugendarbeit in Nordrhein-Westfalen zu verstärken und die Arbeitsbedingungen zu verbessern.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch,
- Förderung gemeinsamer Maßnahmen,
- Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Mittel des Vereins sind für diese gemeinnützigen Zwecke gebunden.
Alle Einkünfte und Überschüsse sind restlos den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingebrachten Geld- und Sachwerte. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können die Bezirks- und Landesarbeitsgemeinschaften werden, die nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes anerkannt sind.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vollversammlung.
Über die Mitgliederbeiträge entscheidet die Vollversammlung.

§ 5 Fachbereiche
(1) Der Verein gliedert sich in Fachbereiche. Jedes Mitglied ordnet sich einem Fachbereich zu.
(2) Durch die Mitgliedschaft in dem Verein sowie durch die Tätigkeit in den Fachbereichen bleibt die Selbständigkeit der Bezirks- und Landesarbeitsgemeinschaften, einschließlich ihrer Finanzhoheit, unberührt.
(3) Jeder Fachbereich wählt seinen Vertreter und dessen Stellvertreter in den Sprecherrat.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- Die Vollversammlung (§ 7)
- Der Sprecherrat (§ 8)
- Der Vorstand (§ 9)

§ 7 Die Vollversammlung
(1) Sie besteht aus je einem Vertreter der Bezirks- und Landesarbeitsgemeinschaften im Sinne des § 4.
(2) Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von einem Monat einberufen (Poststempel ist maßgebend). Sie ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
(3) Die Vollversammlung faßt ihre Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit.
(4) Die Vollversammlung hat die Aufgaben:
a) den Vorstand zu wählen.
b) Über die Einrichtung und Aufhebung von Fachbereichen zu entscheiden.
c) Über Einsprüche gegen den Ausschluß eines Mitgliedes mit Dreiviertel-Mehrheit zu entscheiden. Die Entscheidung ist endgültig.
d) Beschlüsse über die Änderung der Satzung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Sie können nur auf einer ordentlichen Sitzung entschieden werden, wenn die Änderungsanträge der Einladung beigefügt worden sind.
e) Über die Auflösung des Vereins mit Dreiviertel-Mehrheit zu entscheiden.
f) Die Berichte des Vorstandes entgegenzunehmen.
g) Den Vorstand zu entlasten.
h) Zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen.
(6) Zu den Vollversammlungen können Gäste eingeladen werden.
(7) Über die Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollanten und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 8 Sprecherrat
(1) Der Sprecherrat besteht aus den Vertretern im Sinne des § 5, Absatz 3.
(2) Dem Sprecherrat obliegen:
a) die Beratung und Beschlußfassung über jährliche oder langfristige Arbeitsprogramme, die sich aus den Aufgaben des Vereins ergeben.
b) die Beratung und Beschlußfassung über die vom Vorstand vorgelegte Beantragung und Verwendung der Haushaltsmittel.
c) die Beschlußfasung über die Anträge der Fachbereiche.
(3) Der Sprecherrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Er kann sachkompetente Personen und Organisationen zu seinen Sitzungen einladen.
(5) Der Sprecherrat ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist.

§ 9 Der Vorstand
(1) Er setzt sich zusammen aus
- dem 1. Vorsitzenden
- zwei Stellvertretern.
Zusätzlich können Beisitzer gewählt werden.
Der Vorsitzende - zusammen mit einem Stellvertreter - oder die beiden Stellvertreter gemeinsam sind geschäftsführende Vorstände im Sinne der Bestimmungen des BGB.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse des Sprecherrates.
Intern geht das Vertretungsrecht des Vorsitzenden vor.
(2) Er wird von der Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben entsprechend Paragraph 30 BGB an andere Personen übertragen.

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen Arbeitsgemeinschaften oder Vereinigung,
2. durch Austritt aus dem Verein,
3. durch Ausschluß, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne des § 4 nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.
(2) Der Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten erfolgt einstimmig durch den Vorstand.

§ 11 Haftung
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 12 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesvereinigung Kulturelle Jugendbildung e.V., Küppelstein 34, 42857 Remscheid, mit der Auflage, die Mittel nur innerhalb von NRW und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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